Impressum & Statuten

Unsere Vereinsstatuten

Pistolenschützen Zürich Affoltern
Gegründet 1935 als Untersektion des Schützenvereins Zürich-Affoltern

I. Name, Sitz und Zweck

Art.1 Unter dem Namen „Pistolenschützen Zürich-Affoltern“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60–79 ZGB mit Sitz in Zürich. Er betreibt und fördert das sportliche Pistolenschiessen, führt Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch und pflegt gute Kameradschaft. Der Verein gehört dem Bezirksschützenverband Zürich, dem Zürcher Schiesssportverband ZHSV, dem Schweizer Schiesssportverband SSV sowie der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine (USS) an.

 

II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag

Art.2 Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Sie haben an der Generalversammlung das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Gönner und Passivmitglieder haben ein Antragsrecht. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des Amtes für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich vorliegt.

Art.3 Der Beitritt steht allen gut beleumundeten Personen offen, sofern sie diese Statuten anerkennen und sich zu deren Einhaltung verpflichten. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über Aufnahme, Abweisung oder Ausschluss.

Art.4 Angehörige der Armee, die nur die Bundesübung absolvieren, zahlen keinen Beitrag und gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Art.5 Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern der Jahresbeitrag bezahlt ist. Mitglieder, die ohne Begründung ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden ausgeschlossen. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf Vereinsvermögen oder Auszahlungen.

Art.6 Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Generalversammlung festlegt. Vorstandsmitglieder bezahlen die Hälfte. Gastschützen leisten einen Unkostenbeitrag pro Übungstag. Der Jahresbeitrag ist jeweils im 1. Quartal im Voraus zu entrichten.

Art.7 Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

III. Organisation

Art.8 Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung

  2. Vorstand

  3. Revisoren

Art.9 Die Generalversammlung findet im 1. Quartal statt und behandelt folgende Traktanden:

  1. Appell / Stimmenzähler

  2. Protokollabnahme

  3. Jahresberichte

  4. Jahresrechnung und Budget

  5. Festsetzung Jahresbeiträge

  6. Genehmigung Jahresprogramm

  7. Wahlen (Präsident, Vorstand, Revisoren, Fähnrich)

  8. Mutationen

  9. Anträge und Diverses

Einladung mit Traktandenliste erfolgt mindestens 20 Tage vorher. Abstimmungen und Wahlen geschehen offen per Handmehr, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art.10 Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingehen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder verlangen. Statutenänderungen erfordern die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und 2/3 der anwesenden Stimmen.

Art.11 Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt und besteht aus 3–5 Mitgliedern (Präsident, Schützenmeister, Kassier, Aktuar, Materialverwalter). Zwei Funktionen können in Personalunion besetzt werden.

Art.12 Zwei Revisoren werden für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht an die Generalversammlung.


IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art.13 Der Vorstand ist verantwortlich für den Schiessbetrieb, die Vereinsführung und die Umsetzung der Beschlüsse, insbesondere:

  • Aufstellung des Schiessprogrammes

  • Organisation der Schiessübungen und Anlässe

  • Verwaltung des Vermögens

  • Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets

  • Vorbereitung der Generalversammlung

  • Umsetzung der Vereinsstatuten und -beschlüsse

  • Beschlüsse über Ausgaben bis CHF 1'000.–

Art.14 Jedes Vorstandsmitglied haftet für seine Amtsführung und das ihm anvertraute Gut.

Art.15 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

V. Finanzielles

Art.16 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht, soweit gesetzlich nicht anders geregelt.

 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art.17 Alle Übungen und Versammlungen sind gemäss den Vorschriften bekanntzugeben. Die Teilnehmer verpflichten sich zur Einhaltung der Schiessvorschriften. Faustfeuerwaffen mit Kaliber > 9 mm oder nicht schweizerischer Ordonnanz dürfen nur nach Absprache mit dem Schützenmeister genutzt werden. Ohne Schützenmeister darf nicht geschossen werden.

Art.18 In Fällen, die nicht durch die Statuten geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

Art.19 Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit anderen Vereinen kann nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen werden. Dabei ist über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

Art.20 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12.01.2017 genehmigt und treten nach Bestätigung durch den Bezirksschützenverband und das Amt für Militär und Zivilschutz in Kraft. Die Statuten vom 27.01.2006 werden aufgehoben.

 

Pistolenschützen Zürich-Affoltern, Zürich, den 12.01.2017
Die Präsidentin: Daniela Dietl
Der Aktuar: Urs Werner

Genehmigt durch:

  • Bezirksschützenverband Zürich (BSVZ), 29. März 2017, Präsidium / Feldchef Roland Leu

  • Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich, 27. Februar 2017, Sektorleiter Christian Johannes